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Die Staffelmiete ist in §557a BGB als Nettokaltmiete definiert, die für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart wird. Das bedeutet, dass die Mieterhöhung und der Zeitpunkt der Mieterhöhung im Vorfeld festgelegt werden. Solange die Staffelmiete gilt, ist eine Erhöhung der Miete nach gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
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