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Das Grundbuch ist als öffentliches Verzeichnis aller Grundstücke definiert. Im Grundbuch sind grundstücksgleiche Rechte, geltende Eigentumsverhältnisse und daraus hervorgehende Lasten festgehalten. Öffentliche Lasten werden allerdings im Baulastenverzeichnis und nicht im Grundbuch festgehalten. Hier gelten bundeslandspezifische Regelungen. Verwaltet werden die Grundstücke vom Amtsgericht des entsprechenden Bezirks mit einem jeweils eigenen Grundbuchblatt.
Das Grundbuch ist von grundlegender Bedeutung für einen Käufer oder Erbauer von Haus und Grundstück, da darin jegliche Rechts- und Besitzverhältnisse niedergeschrieben sind. Folglich ist ein Eigentümer einer Immobilie erst dann offiziell der Eigentümer, wenn er auch im Grundbuch eingetragen wurde.
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